Was sind „De-minimis“-Beihilfen?
Nach der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 darf ein einziges Unternehmen* unabhängig von der Unternehmensgröße und dem Ort der Projektrealisierung, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren De-minimis-Förderungen bis derzeit maximal 300.000 Euro pro Mitgliedsstaat erhalten. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Zuwendungen (z. B. Zuschüsse, geförderte Kredite, Haftungen, Nachlässe etc.), die als De-minimis-Beihilfen bewilligt werden. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, das heißt, bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren bewilligten De-minimis-Beihilfen maßgeblich. Der Dreijahreszeitraum wird rollierend (dynamisch) zum Zeitpunkt der Gewährung der De-minimis-Beihilfe durch die Förderstelle berechnet. Das heißt, dass die Summe der gewährten Beihilfen der letzten drei Jahre immer stichtagsabhängig bewertet wird. Als Bewilligungszeitpunkt gilt somit der Zeitpunkt, an dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. Es sind sämtliche De-minimis-Beihilfen, die in den letzten drei Jahren erhalten wurden, oder beantragt, aber noch nicht erhalten wurden, relevant.
De-minimis-Förderungen können sowohl von Bundesförderungseinrichtungen (z. B. Austria Wirtschaftsservice GmbH, Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Arbeitsmarktservice Österreich, Ministerien etc.), Landesförderungsstellen (z. B. SFG, Landesabteilungen etc.) aber auch von Gemeinden vergeben werden. Sie müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Informationen dazu finden Sie üblicherweise in der Förderungszusage oder im -vertrag. Bei Bedarf fragen Sie bitte bei der entsprechenden Förderungsstelle nach.
Nicht zu berücksichtigen sind De-minimis-Förderung an Unternehmensverflechtungen außerhalb von Österreich sowie Unternehmen, die ausschließlich über natürliche Personen oder öffentliche Einrichtungen verbunden sind.
Wichtig: Bei Zusammenschlüssen von Unternehmen oder Übernahmen im relevanten Zeitraum von 3 Jahren sind auch De-minimis-Förderungen an frühere Firmen/Rechtspersonen zu berücksichtigen. Im Fall von Abspaltungen sind die De-minimis-Förderungen jenem Unternehmen zuzurechnen, das den finanzierten Geschäftsbereich übernommen hat.
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* Ein einziges Unternehmen bezieht sich auf solche, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens.
- Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.
- Ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.
- Ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, werden als ein verbundenes Unternehmen betrachtet.