Das Portal der SFG
Unser Portal ist Ihr sicherer Assistent für das Einreichen, Organisieren und Archivieren Ihrer SFG-Förderungen und -Finanzierungen.
- Reichen Sie Anträge online ein und rechnen Sie Ihr Projekt online ab.
- Managen Sie Ihre Vorhaben inklusive des gesamten Schriftverkehrs direkt auf unserem Portal – schlank und übersichtlich.
- Unterschreiben Sie Ihre Dokumente elektronisch.
- Arbeiten Sie im Team, indem Sie andere Personen auf Ihre Projekte berechtigen.
Arbeiten Sie schon mit unserem Portal und haben Sie ein technisches Problem?
Wir geben uns große Mühe, aber der Teufel schläft bekanntlich nicht. Sollten Sie auf einen technischen Fehler stoßen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren: Rufen Sie uns einfach unter 0316/7093-999 an oder schreiben Sie uns ein E-Mail an support@sfg.at.
Fachliche Fragen, beantworten Ihnen unsere MitarbeiterInnen gerne. Hier finden Sie für jede Förderungs- und Finanzierungsaktion die richtige Ansprechperson.
Einfacher Login mit "ID Austria"
Ihr Zugang zum Portal ist ganz einfach: Alles, was Sie dazu brauchen, ist die „ID Austria“.
Seit 5. Dezember 2023 ist die Anmeldung am Portal ausnahmslos über „ID Austria“ möglich. Wenn Sie bisher die Handy-Signatur verwendet haben, wird durch „Anmelden mit ID Austria“ Ihre Handy-Signatur automatisch auf die Basisversion der „ID Austria“ umgestellt. Auch wenn Sie noch nicht über eine „ID Austria“ verfügen, klicken Sie deshalb dennoch auf den Button „Anmelden mit ID Austria“!
Alles zur „ID-Austria“ finden Sie hinter diesem Link.
Zum LoginUnterstützung auf Ihrem Weg durch das Antragsformular
Nach wie vor benötigen wir viele Informationen von Ihnen, um uns ein Bild von Ihrem Projekt machen zu können. Und wir wissen, dass das aufwändig ist. Die gute Nachricht: Das Portal unterstützt Sie dabei durch intelligente Funktionen, füllt Felder zu Ihrem Unternehmen automatisch aus und zeigt Ihnen Eingabefehler auf, sodass Sie eigentlich nichts falsch machen können.
Zusätzlich nehmen unsere MitarbeiterInnen gerne Ihren Anruf entgegen und gehen mit Ihnen die ersten Schritte.
SFG anrufenImmer informiert, immer im Bild
Das Portal zeigt Ihnen den aktuellen Status sowie die wichtigsten Termine und Eckdaten Ihres Projekts. So behalten Sie den Überblick. Es informiert Sie per E-Mail über neue Portalnachrichten. Dokumente, die wir Ihnen zum Signieren schicken, unterschreiben Sie einfach elektronisch und schicken sie per Mausklick zurück.
Arbeiten im Team
Erteilen Sie Zugriffsberechtigungen auf Ihr Projekt oder zum Signieren auf einzelne Dokumente und arbeiten Sie so mit Ihren Kolleginnen und Kollegen, Ihrer Finanzabteilung, Ihrer Hausbank oder Ihrem Beratungsunternehmen zusammen!
FAQ
Haben Sie Probleme beim Einloggen? Versuchen Sie bitte folgendes, bevor Sie uns kontaktieren:
- Schließen Sie sämtliche offenen Browser-Fenster.
- Öffnen Sie den Browser erneut und nehmen Sie bitte genau diesen Link: https://portal.sfg.at
- Achten Sie dabei darauf, dass die Auto-Vervollständigung Ihres Browsers den Link bei der Eingabe nicht auf einen bereits gespeicherten Link umstellt.
- Drücken Sie nach dem Laden zugleich auf die Tasten „Strg“ und „F5“, um auszuschließen, dass falsche Daten aus dem Cache-Speicher geladen werden.
Konnte das Ihr Problem beheben? Falls nicht: Wichtig, um auszuschließen, dass das Problem an Ihren Signatur liegt: Versuchen Sie bitte den Test-Login auf dieser Seite:
https://eid.egiz.gv.at/id-austria-testen/
Bitte klicken Sie hier auf „Anmelden mit ID Austria“ und wählen Sie dann nochmal „Anmelden mit ID Austria“ wie auf unserem Portal. Funktioniert dieser Zugang? Falls nein, liegt das Problem mit hoher Wahrscheinlichkeit an Ihrer „ID Austria“. Wenden Sie sich in diesem Fall an die dafür eingerichtete Serviceline unter +43 50 233770.
War Ihr Test-Login erfolgreich und besteht das Problem weiterhin oder haben Sie ein anderes technisches Problem? Rufen Sie uns unter 0316/7093-999 an oder schreiben Sie uns ein E-Mail an support@sfg.at.
Fachliche Fragen beantworten Ihnen unsere MitarbeiterInnen gerne. Hier finden Sie für jede Förderungsaktion die richtige Ansprechperson.
Versuchen Sie bitte folgendes, bevor Sie uns kontaktieren:
- Schließen Sie sämtliche offenen Browser-Fenster.
- Öffnen Sie den Browser erneut und nehmen Sie bitte genau diesen Link: https://portal.sfg.at
- Achten Sie dabei darauf, dass die Auto-Vervollständigung Ihres Browsers den Link bei der Eingabe nicht auf einen bereits gespeicherten Link umstellt.
- Drücken Sie nach dem Laden zugleich auf die Tasten „Strg“ und „F5“, um auszuschließen, dass falsche Daten aus dem Cache-Speicher geladen werden.
Konnte das Ihr Problem beheben? Falls nicht: Wichtig, um auszuschließen, dass das Problem an Ihren Signatur liegt: Versuchen Sie bitte den Test-Login auf dieser Seite:
https://eid.egiz.gv.at/id-austria-testen/
Bitte klicken Sie hier auf „Anmelden mit ID Austria“ und wählen Sie dann nochmal „Anmelden mit ID Austria“ wie auf unserem Portal. Funktioniert dieser Zugang? Falls nein, liegt das Problem mit hoher Wahrscheinlichkeit an Ihrer „ID Austria“. Wenden Sie sich in diesem Fall an die dafür eingerichtete Serviceline unter +43 50 233770.
War Ihr Test-Login erfolgreich und besteht das technische Problem weiterhin? Rufen Sie uns unter 0316/7093-999 an oder schreiben Sie uns ein E-Mail an support@sfg.at.
Problemlos ist die Benutzung mit den aktuellen Versionen von Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari und Microsoft Edge möglich. Das Portal ist responsive und damit mit allen Endgeräten, vom Desktop über Tablet bis zum Smartphone bedienbar.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über portal.sfg.at. Anträge im Word- oder Excel- oder PDF-Format sind nicht möglich.
Seit 5. Dezember 2023 ist die Anmeldung am Portal ausnahmslos über „ID Austria“ möglich. Wenn Sie bisher die Handy-Signatur verwendet haben, wird durch „Anmelden mit ID Austria“ Ihre Handy-Signatur automatisch auf die Basisversion der „ID Austria“ umgestellt. Auch wenn Sie noch nicht über eine „ID Austria“ verfügen, klicken Sie deshalb dennoch auf den Button „Anmelden mit ID Austria“! Alles zur ID Austria finden Sie unter diesem Link.
Nein – Sie können Personen ohne Portal-Zugang und Projekt-Berechtigung auch das Recht einräumen, nur ein bestimmtes Dokument elektronisch zu signieren. Sie tun das im jeweiligen Signatur-Dialog. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und zehn Tage gültig ist. Das Portal informiert Sie, sobald das Dokument signiert ist.
Ja – in den BenutzerInneneinstellungen. Dorthin gelangen Sie durch Anklicken der E-Mailadresse ganz rechts oben.
- Klicken Sie auf die Fragezeichen-Symbole bei einzelnen Feldern, um zu mehr Informationen zu gelangen!
- Übernehmen Sie Daten zur Größeneinstufung und zu De-minimis-Beihilfen aus bereits abgeschickten Anträgen mit dem Button „Daten aus letztem Antrag übernehmen“!
- Fehler bei der Eingabe in Formularen zeigt Ihnen das Portal an, wenn Sie auf den Button „Eingaben prüfen und speichern“ klicken. Zum einen sehen Sie Fehleingaben ganz oben im Formular und können von dort aus direkt zu Fehlern navigieren, zum anderen sind auch die einzelnen Felder entsprechend gekennzeichnet.
- Zahlen zu Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern müssen Sie vollständig erfassen – geben Sie gegebenenfalls jeweils den Wert „0“ ein!
- Erfassen Sie ÖNACE-Branchen, indem Sie beginnen, die Branchenbezeichnung oder den ÖNACE-Code zu tippen! Damit schränken Sie auf mögliche Branchen ein.
- Je nach Rechtsform und der Eigenschaft „noch nicht gegründet“ müssen Sie unterschiedliche Identifikationsmerkmale erfassen – unter Umständen kennen Sie nicht alle davon (z. B. „Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB)“) – es sind aber auch nicht alle Felder in diesem Bereich immer verpflichtend einzugeben. Klicken Sie auf den Button „Eingaben prüfen und speichern“, um zu erfahren, ob Ihnen Pflichtfelder fehlen! Zumindest das Feld „Geburtsdatum der den Antrag einbringenden Person“ müssen Sie erfassen, wenn Sie über kein anderes der möglichen Identifikationsmerkmale verfügen – gemeint ist hier Ihr eigenes Geburtsdatum.
- Erfassen Sie im Bereich „2. Größeneinstufung“ geplante Daten, falls Sie noch nicht gegründet haben!
- Manchmal sind Beilagen verpflichtend – Sie müssen dann hier jedenfalls Dokumente hochladen, um den elektronischen Antrag zu vervollständigen. Bei anderen Beilagen können Sie wählen, ob Sie sie gleich hochladen wollen oder später nachbringen. Manchmal können Sie auch den Eintrag „nicht relevant“ wählen, weil die Beilage in Ihrem speziellen Fall nicht zutreffend ist.
Sie können leider den Antrag nicht mehr umstellen, sondern müssen ihn neu erfassen.
Ja – haben Sie im Bereich „Zustimmungserklärung“ akzeptiert und per Button Ihren Antrag abgeschlossen, finden Sie im Antrag den neuen Bereich „Antrag signieren und senden“ vor. Dort gibt es auch einen Button „Erneut bearbeiten“, mit dem Sie Ihren Antrag wieder öffnen können. Das bereits fertiggestellte Antrags-PDF wird dann verworfen und Sie müssen den Antrag nach Ihren Änderungen erneut im Bereich „Zustimmungserklärung“ finalisieren. Bevor Sie dann den Button „an SFG senden“ klicken, versichern Sie sich, dass Ihre Angaben korrekt und vollständig sind.
Das ist abhängig von der Unterschriftenregelung bzw. den Vollmachtsverhältnissen, die in Ihrem Unternehmen gelten. Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss elektronisch signieren. Natürlich sind auch Signaturen von mehreren Personen möglich. Es muss dabei nicht jene Person elektronisch signieren, die den Antrag ausfüllt und absendet. Berechtigen Sie zeichnungsberechtigte Personen mittels Button „Berechtigungen“ auf den Antrag! Noch einfacher: Berechtigen Sie Personen direkt im Signatur-Dialog lediglich zur Signatur des Antrags-PDFs. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und zehn Tage gültig ist. Das Portal informiert Sie, sobald das Dokument signiert ist. Danach können Sie den Antrag abschicken.
Erteilen Sie Zugriffsberechtigungen auf Ihren Antrag über die Schaltfläche „Berechtigungen“! So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der zehn Tage gültig ist. Nur über „Einlösen“ dieses Links innerhalb der zehn Tage mit ihrer ID Austria gelangen sie zum Antrag. Zugriffsberechtigte Personen können dann den Antrag zeitlich unbegrenzt bearbeiten. Bitte nutzen Sie diese Funktion umsichtig und denken Sie daran, vergebene Berechtigungen wieder zu entziehen, wenn Personen keinen Einblick mehr in die Projektdaten haben sollten.
Muss eine andere Person den Antrag lediglich elektronisch signieren? Dann berechtigen Sie diese direkt im Signatur-Dialog lediglich zur Signatur des Antrags-PDFs. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und ebenfalls zehn Tage gültig ist. Das Portal informiert Sie, sobald das Dokument signiert ist. Danach können Sie den Antrag abschicken.
Nein – Sie müssen Ihren Antrag über das Portal einbringen. Die SFG akzeptiert keine Anträge, die über E-Mail oder Post einlangen.
Im Normalfall schicken Sie uns fehlende Dateien oder Texte direkt am Portal im Bereich „Unterlagen“ – bitte niemals per E-Mail!
Unter Umständen brauchen wir Informationen in strukturierter Form von Ihnen, während wir Ihren Antrag prüfen. Dann haben Sie die Möglichkeit, uns eine so genannte „Nachreichung“ zu schicken. Klicken Sie dazu auf den Button „Nachreichung erstellen“ – etwa in der Zeitleiste gleich nach dem Öffnen Ihres Projekts. Sie finden es danach in der Navigation auch unter dem Punkt „Nachreichungen“. Sie können hier Ihr Antragsformular erneut bearbeiten. Ganz wichtig: Sie ändern damit natürlich nicht Ihren ursprünglichen Antrag, sondern liefern uns in strukturierter Form Informationen nach. Gehen Sie dazu analog vor wie beim Antrag: Ändern Sie Ihre Daten, akzeptieren Sie im Bereich „Zustimmungserklärung“ und finalisieren Sie den Prozess per Button. Danach finden Sie den neuen Bereich „Nachreichung signieren und senden“ vor. Hier muss wieder signiert werden. Bevor Sie dann den Button „an SFG senden“ klicken, versichern Sie sich, dass Ihre Angaben korrekt und vollständig sind.
Es kann sein, dass Sie im Bereich „Unterlagen“ eine Zeit lang nach wie vor eine Zeile für fehlende Informationen sehen, obwohl Sie sie uns schon in Form der Nachreichung geschickt haben. Sie können diese Zeile ignorieren.
Im Bereich „Antragsdaten“ Ihres Projekts unter dem Navigationspunkt „Anträge und Projekte“ finden Sie den ursprünglichen Antrag sowie alle Nachreichungen samt Beilagen als PDF-Dokumente in übersichtlicher Form.
Der Zeitpunkt des Absendens des Antrags legt das offizielle Antragsdatum fest. Ganz wichtig: Es reicht nicht, dass Sie den Antrag am Portal elektronisch signieren, Sie müssen ihn auch mit dem Button „senden an SFG“ abschicken. Wir kommunizieren in weiterer Folge über Portalnachrichten miteinander und schicken Ihnen wichtige Informationen und Dokumente per Nachricht; auch Sie nutzen bitte das Portal und schicken uns keine E-Mails an personengebundene E-Mailadressen. Nur so können wir Ihr Vorhaben schnell und effektiv unterstützen. Wir informieren Sie in weiterer Folge per E-Mail über jede neue Nachricht, die wir Ihnen aufs Portal stellen. In diesen E-Mails finden Sie aus Sicherheitsgründen keinerlei Information über den Inhalt der eigentlichen Portalnachrichten. Auch wenn sich wichtige Daten im Bereich „Projektdaten“ ändern, erhalten Sie E-Mail-Post von uns. Auf diese Weise wickeln wir das gesamte Projekt und auch die Abrechnung ab.
Erteilen Sie Zugriffsberechtigungen auf Ihr Projekt über die Schaltfläche „Berechtigungen“! So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der zehn Tage gültig ist. Nur über „Einlösen“ dieses Links innerhalb der zehn Tage mit ihrer ID Austria gelangen sie zum Projekt. Zugriffsberechtigte Personen können dann alle Dokumente und Nachrichten zu diesem Projekt einsehen – auch nach Abschluss des Projekts. Außerdem können sie das Projekt weiter bearbeiten und erhalten Info-Mails über Änderungen der Daten, neue Portal-Nachrichten und neue bzw. entzogene Berechtigungen. Bitte nutzen Sie diese Funktion umsichtig und denken Sie daran, vergebene Berechtigungen wieder zu entziehen, wenn Personen keinen Einblick mehr in die Projektdaten haben sollten.
Muss eine andere Person lediglich ein Dokument signieren? Dann berechtigen Sie diese direkt im Signatur-Dialog lediglich zur Signatur. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E- Mail, der sie zum Dokument führt und ebenfalls zehn Tage gültig ist. Das Portal informiert Sie, sobald das Dokument signiert ist.
Bevor Sie eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter verlässt, muss sie/er über die „Berechtigungen“ einer anderen Person den Zugang zum Antrag/Projekt gewähren. Diese Person kann dann die Zugriffsberechtigung jener Person löschen, die das Unternehmen verlässt.
Wir informieren Sie per E-Mail über jede neue Nachricht, die wir Ihnen aufs Portal stellen. Auch wenn sich wichtige Daten im Bereich „Projektdaten“ ändern, erhalten Sie E-Mail-Post von uns. Wichtig zu wissen: In diesen E-Mails finden Sie aus Sicherheitsgründen keinerlei Information über den Inhalt der eigentlichen Portalnachrichten.
Die zentrale Stelle des Informationsaustauschs ist der Bereich „Unterlagen“:
- Wenn wir Unterlagen von Ihnen nachfordern oder Fragen an Sie haben, finden Sie diese im Bereich „Unterlagen“. Sehen Sie dort ein i-Symbol? Dann bekommen Sie per Klick weitere wichtige Informationen. In der Spalte „FÄLLIG BIS“ sehen Sie, bis wann Sie uns die Informationen spätestens schicken müssen. Laden Sie hier je Zeile ein oder auch mehrere Dateien hoch oder erfassen Sie eine Anmerkung. Manche Dateien müssen vor dem Abschicken elektronisch signiert werden. Tun Sie das bitte über das rote Unterschriften-Symbol in der jeweiligen Zeile. Auch Signaturen von mehreren Usern sind möglich; Sie können auch einzelnen Personen das Recht einräumen, ein Dokument zu signieren. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und zehn Tage gültig ist. Das Portal informiert Sie, sobald das Dokument signiert ist. Nach dem Signieren schicken Sie Ihre Informationen in markierten Zeilen mit dem Button „Ausgewählte senden“ an uns.
- Manche Dokumente schicken wir Ihnen, damit Sie sie elektronisch signieren können – etwa Ihren Förderungsvertrag. Sie können hier keine Dateien hochladen. Nutzen Sie einfach die Signaturfunktion des Portals. Tun Sie das bitte über das rote Unterschriften-Symbol in der jeweiligen Zeile. Auch Signaturen von mehreren Usern sind möglich; Sie können auch einzelnen Personen das Recht einräumen, ein Dokument zu signieren. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und zehn Tage gültig ist. Nach dem Signieren schicken Sie Ihre Informationen in markierten Zeilen mit dem Button „Ausgewählte senden“ an uns.
- Wenn wir strukturierte Informationen von Ihnen brauchen, schicken wir Ihnen ein Formular, das Sie ebenfalls im Bereich „Unterlagen“ finden. Sehen Sie dort ein i-Symbol? Dann finden Sie per Klick dahinter weitere wichtige Informationen. In der Spalte „FÄLLIG BIS“ sehen Sie, bis wann Sie uns die Informationen spätestens schicken müssen. In der Spalte „FORMULAR“ finden Sie ein Formular-Symbol. Mit Klick auf das Symbol öffnet sich das Formular. Erfassen Sie hier bitte die entsprechenden Informationen. Sie müssen nicht alles auf einmal ausfüllen, sondern können den aktuellen Stand auch speichern, um später fortzufahren. Auf Basis Ihrer Eingaben können Sie hier jederzeit ein PDF-Dokument erstellen. Klicken Sie auf den Button „Formular abschließen“, erzeugt das Portal ein finales PDF-Dokument. Ab diesem Zeitpunkt können Sie das Formular nicht mehr bearbeiten. Sind Ihre Informationen doch noch nicht korrekt? Dann löschen Sie das PDF-Dokument mit Klick auf das Lösch-Symbol. Damit wird wieder jener Stand des Formulars aktiv, den Sie vor dem Abschließen hatten. Manche Formulare müssen Sie vor dem Abschicken elektronisch signieren. Tun Sie das bitte über das rote Unterschriften-Symbol in der jeweiligen Zeile. Auch Signaturen von mehreren Usern sind möglich; Sie können auch einzelnen Personen das Recht einräumen, ein Dokument zu signieren. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und zehn Tage gültig ist. Nach dem Signieren schicken Sie Ihre Informationen in markierten Zeilen mit dem Button „Ausgewählte senden“ an uns.
Strukturierte Informationen zu Ihrem Antrag fordern wir manchmal auch über eine so genannte „Nachreichung“ nach. Alles Wissenswerte über Nachreichungen finden Sie in der FAQ „Die SFG fordert Informationen oder Unterlagen zum Antrag nach – wie gehe ich vor?“. Es kann übrigens sein, dass Sie im Bereich „Unterlagen“ eine Zeit lang nach wie vor eine Zeile für fehlende Informationen sehen, obwohl Sie sie uns schon in Form der Nachreichung geschickt haben. Sie können diese Zeile ignorieren.
Wie Sie Ihr Projekt über das Portal abrechnen, erfahren Sie in der FAQ „Muss ich auch die Abrechnungsunterlagen über das Portal schicken?“
Einige Dokumente, die Sie über das Portal an die SFG schicken, verlangen verpflichtend eine elektronische Signatur; jedenfalls müssen der Antrag und – sollte sie von Ihrer Steuerberatung unterschrieben werden müssen – die Darstellung der wirtschaftlichen Situation mindestens eine elektronische Signatur aufweisen – auch einzelne Unterlagen, Dokumente und Formulare, die Sie im Bereich „Unterlagen“ finden. Sie signieren hier über das rote Unterschriften-Symbol in der jeweiligen Zeile. Auch Signaturen von mehreren Usern sind möglich; Sie können auch einzelnen Personen das Recht einräumen, ein Dokument zu signieren. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und zehn Tage gültig ist.
Im Rahmen der Abwicklung werden wichtige Dokumente von der SFG elektronisch signiert. Die Signaturen befinden sich dabei elektronisch eingebettet in den Dokumenten. Auf den Dokumenten weist das „SFG-Signatursiegel“ auf die elektronische Signatur hin:
Durch die positive Prüfung eines in elektronischer Form vorliegenden, von der SFG elektronisch signierten Dokuments, wird eindeutig nachgewiesen:
- Das Dokument wurde nach der Signatur nicht verändert (Integrität).
- Das Dokument wurde von zeichnungsberechtigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der SFG gültig signiert (Authentizität).
Die Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (https://www.rtr.at/), die Regulierungsbehörde für den österreichischen Telekommunikationsmarkt, stellt als Aufsichtsstelle nach dem Signaturgesetz ein Online-Signaturprüfungs-Service zur Verfügung. Hier können Sie ein elektronisch zugestelltes, signiertes Dokument hochladen und die Echtheit der im Dokument eingebetteten, elektronischen Signaturen prüfen: https://www.signaturpruefung.gv.at
Nach erfolgreicher Durchführung der Signatur-Prüfung wird die Gültigkeit der elektronischen Signatur angezeigt und Sie können einen detaillierten Prüfbericht herunterladen:
Achtung: Teilweise zeigen Ihnen Adobe-Produkte bzw. andere Software-Systeme zum Erstellen oder Lesen von PDF-Dokumenten fälschlicherweise Signaturen der SFG als ungültig an.
Ja. Wie Sie Ihr Projekt abrechnen, erfahren Sie im Bereich „Abrechnungen“. Entweder wir haben hier Formulare für Sie vorgesehen, in denen Sie dann bitte Ihre angefallenen Kosten dokumentieren (Details dazu, wie Sie vorgehen, finden Sie in der Abrechnungs-Checkliste, die wir Ihnen schicken) – oder aber Sie schicken uns Ihre Abrechnungsunterlagen wie Verwendungsnachweis, Kostenaufstellung, Belegverzeichnis, gescannte Rechnungen bzw. Zahlungsbelege etc. in Form von Portalnachrichten. Bei größeren Datenmengen hängen Sie einfach gezippte Dateien an Ihre Portalnachrichten an. Ganz wichtig: Vergeben Sie aussagekräftige Dateinamen für Ihre gescannten Dateianlagen wie z.B. Rechnungen. So können wir sie eindeutig den geförderten Kostenpositionen zurechnen.
Bitte schicken Sie keine E-Mails an personengebundene E-Mailadressen!
Ganz wichtig: Sie müssen die Berechtigung mit dem Link aus dem E-Mail, das Sie bekommen haben, aktivieren, den Link also „einlösen“. Selbst wenn Sie schon als User am Portal arbeiten, sehen Sie aus Sicherheitsgründen Projekte, auf die Sie berechtigt werden, erst ab diesem Zeitpunkt.
Im Normalfall schicken Sie uns fehlende Dateien oder Texte direkt am Portal im Bereich „Abrechnungen“. Die identische Darstellung finden Sie auch im Bereich „Unterlagen“ – auch von hier aus können Sie die Informationen schicken; aber bitte niemals per E-Mail!
Unter Umständen brauchen wir Informationen zu Abrechnungsnachweisen in strukturierter Form. Dann öffnen wir die jeweilige Abrechnung für Sie erneut. Mit dem Button „Abrechnung erneut Bearbeiten“ kommen Sie wieder in Ihre ursprünglichen Nachweis-Formulare. Ändern Sie Ihre Daten, finalisieren Sie die Abrechnung und signieren Sie das Abrechnungs-PDF. Sie können auch einzelnen Personen das Recht einräumen, das Abrechnungs-PDF zu signieren. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und zehn Tage gültig ist. Bevor Sie dann den Button „an SFG senden“ klicken, versichern Sie sich, dass Ihre Angaben korrekt und vollständig sind.
Ja, das können und sollen Sie gerne tun! Wählen Sie im Menü links „KundInnendaten“, ändern Sie die Daten und klicken Sie auf „Eingaben prüfen und speichern“. So gelangen Ihre Daten zum einen von diesem Zeitpunkt an in all Ihre neuen Anträge, zum anderen aber auch in unsere Systeme. Wundern Sie sich nicht: Auch Stammdaten, die wir in unseren Systemen ändern, sehen Sie als Daten zu Kundinnen und Kunden am Portal. Es gibt nur einen Datenbestand. Das Portal ist also Ihre Brille auf unsere internen Systeme.
Nahversorgung sichert Lebensqualität. Ziel der Förderung ist es, durch die Unterstützung von bestehenden oder neu gegründeten Nahversorgungsbetrieben einen Beitrag zur Sicherung, Verbesserung und Attraktivierung der lokalen und regionalen Versorgung der Bevölkerung in der Steiermark zu leisten.
- Das Unternehmen ist den Bereichen Handel, Gewerbe und Handwerk sowie Dienstleistungen zuzuordnen.
- Das Unternehmen zeichnet sich durch Dienstleistungen und Güter für EndverbraucherInnen (= PrivatkundInnen, die die Ware nicht weiterverkaufen bzw. gewerblich verwenden) aus.
- Kriterium ist, dass mehr als die Hälfte des Umsatzes mit PrivatkundInnen erwirtschaftet wird. Dieser Umstand muss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsantrags gegeben sein.
- Das Unternehmen muss Güter und/oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs anbieten. Zusätzlich stellt ein Vertrieb ohne stationärem Geschäftslokal oder ausschließlich über das Internet keine Nahversorgung dar.
- Das Unternehmen muss als Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen eingestuft werden können. Ausnahme: Klassischer Nahversorgungsbetrieb (dazu zählen Bäckerei, Konditorei, Fleischerei
und Lebensmitteleinzelhandel mit Vollsortiment); für diesen gelten die Kriterien der Kleinunternehmen gemäß der oben genannten Empfehlung der EU-Kommission. - Zum Zeitpunkt der Abrechnung darf die Unternehmerin/der Unternehmer neben der selbstständigen Tätigkeit keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgehen, die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht.
Für eine Förderung im Rahmen dieser Förderungsaktion kommen Unternehmen in Frage, welche die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen bzw. vor Projektabschluss erwirken und deren zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark liegt.
Aus ethischen, wirtschaftspolitischen und budgetären Überlegungen und Zielsetzungen werden bestimmte Unternehmen grundsätzlich nicht mit Mitteln der SFG unterstützt. Nähere Details dazu finden Sie unter https://www.sfg.at/Zielgruppen.
Unternehmen außerhalb der SFG-Zielgruppe (Link: https://www.sfg.at/Zielgruppen), mittlere und große Unternehmen, UnternehmerInnen mit einer unselbstständigen Beschäftigung, die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht (neben der Selbstständigkeit) und Privatpersonen sind nicht förderbar.
Nein. Das Unternehmen muss als Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen eingestuft werden können. Ausnahme: Klassischer Nahversorgungsbetrieb (dazu zählen Bäckerei, Konditorei, Fleischerei und
Lebensmitteleinzelhandel mit Vollsortiment); für diesen gelten die Kriterien der Kleinunternehmen gemäß der oben genannten Empfehlung der EU-Kommission.
Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt. Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Als mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. Euro oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind die Unternehmenstypen „eigenständiges Unternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ sowie „Partnerunternehmen“ gemäß der Definition der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (Empfehlung (EG) Nr. 2003/361) zu berücksichtigen.
Nein. Das Unternehmen ist den Bereichen Handel, Gewerbe und Handwerk oder Dienstleistungen zuzuordnen und zeichnet sich durch Dienstleistungen und Güter für EndverbraucherInnen (= PrivatkundInnen, die die Ware nicht weiterverkaufen bzw. gewerblich verwenden) aus.
Kriterium ist, dass mehr als die Hälfte des Umsatzes mit PrivatkundInnen erwirtschaftet wird. Dieser Umstand muss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsantrags gegeben sein.
Das Unternehmen muss Güter und/oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs anbieten. Zusätzlich stellt ein Vertrieb ohne stationärem Geschäftslokal oder ausschließlich über das Internet keine Nahversorgung dar.
Eine Förderungsgewährung an Unternehmen, die die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen oder Gegenstand eines solchen sind, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschließungsgrund bleibt bis zur Erfüllung eines allfälligen Sanierungsplanes bestehen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Unternehmen mit gerichtlich angenommenem Sanierungsplan, wenn der Förderungsbetrag 5.000 Euro nicht überschreitet.
Unternehmen können für folgende Projekte eine Förderung beantragen:
- Investitionsprojekte, die im Zuge der unternehmerischen Entwicklung getätigt werden und die dem Wachstum und der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens dienen sowie ein Mindestprojektvolumen von 20.000 Euro aufweisen.
- Online-Marketing-Projekte, welche einerseits die Wahrnehmung und Bekanntheit des Unternehmens stärken und andererseits das geänderte KonsumentInnenverhalten unterstützen sowie ein Mindestprojektvolumen von 3.000 Euro aufweisen.
Die Förderungsquote beträgt 15 % der anrechenbaren Kosten. Zusätzlich kann ein 5%iger Innovationsbonus für Projekte vergeben werden, welche einen besonderen Innovationsgehalt erkennen lassen. Dies trifft zu, wenn das Unternehmen Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren einsetzt, die neu sind oder verglichen mit den MitanbieterInnen in der jeweiligen Region eine wesentliche Verbesserung aufweisen. Die max. mögliche Förderungssumme beträgt 15.000 Euro zzgl. Innovationsbonus.
Ja, das Investitionsprojekt muss ein anrechenbares Volumen von mind. 20.000 Euro aufweisen.
Die max. anrechenbaren Kosten betragen 100.000 Euro, wobei die baulichen Maßnahmen mit max. 30.000 Euro beschränkt sind.
Förderfähig sind aktivierbare oder als geringwertige Wirtschaftsgüter verbuchte Investitionen wie Maschinen und Anlagen, Büro- und Geschäftsausstattung sowie bauliche Maßnahmen primär im Zusammenhang mit der Verbesserung von Herstellung und Präsentation der Waren und Dienstleistungen.
Nicht förderfähig sind unter anderem nicht eindeutig projektbezogene sowie gebrauchte Güter, Eigenleistungen, Fahrzeuge und Anhänger – z.B. PKW, LKW, Bus, Traktor, etc. (ausgenommen mobile Verkaufsläden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.B. Stapler, Minibagger, etc.), reine Instandhaltungsmaßnahmen, laufende Aufwendungen, Liegenschaften, Grundstücke, Außenanlagen (ausgenommen Verkaufsflächen), Lagerflächen und Klimaanlagen (wenn Projektschwerpunkt), Hilfs- und Verbrauchsmaterialien, Personalkosten, Leasingfinanzierungen (ausgenommen Kaufleasing und Mietkauf) und öffentliche Abgaben (ausgenommen Aufschließungs- und Anschlusskosten wie z.B. Kanal-, Strom-, Wasser- und Telefonanschluss, sofern sie in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage eingehen).
Nein, gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nicht förderbar.
Ja, als geringwertige Wirtschaftsgüter verbuchte Investitionen sind förderbar.
Ja, wenn der mobile Verkaufsladen (Zugfahrzeug nur anrechenbar, wenn fix mit dem Aufbau verbunden und Erstzulassung) den Verkauf von Lebensmitteln unterstützt bzw. ermöglicht (z.B. eigene Kassa, Kühlanlage, Verkaufsvorrichtung, etc.). Dabei muss allerdings das Sortiment über die Produkte der Eigenerzeugung hinausreichen und auch Grundnahrungsmittel enthalten. Transportfahrzeuge für reine Lieferungen (z.B. Zustellservice von Bäckern oder Fleischern) sowie Imbisswägen fallen nicht unter mobile Verkaufsläden und können daher nicht gefördert werden.
Ja, wenn der mobile Verkaufsladen (Zugfahrzeug nur anrechenbar, wenn fix mit dem Aufbau verbunden und Erstzulassung) den Verkauf von Lebensmitteln unterstützt bzw. ermöglicht (z.B. eigene Kassa, Kühlanlage, Verkaufsvorrichtung, etc.). Dabei muss allerdings das Sortiment über die Produkte der Eigenerzeugung hinausreichen und auch Grundnahrungsmittel enthalten. Transportfahrzeuge für reine Lieferungen (z.B. Zustellservice von Bäckern oder Fleischern) sowie Imbisswägen fallen nicht unter mobile Verkaufsläden und können daher nicht gefördert werden.
Ja, bei leasingfinanzierten Investitionen (nur Kaufleasing förderfähig) oder Mietkauf zählt die Anzahlung zuzüglich der Tilgungsanteile der Leasingraten / Mietkaufraten im Durchführungszeitraum zu den förderfähigen Kosten.
Die Antragsstellung für ein weiteres Investitionsprojekt ist nur möglich, wenn für das laufende Investitionsprojekt die Abrechnungsunterlagen vollständig bei der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG eingelangt sind. Ausnahme: Das Unternehmen besitzt mehrere Standorte in der Steiermark.
Die Förderungsquote beträgt 30 % der anrechenbaren Kosten. Die max. mögliche Förderungssumme beträgt 1.500 Euro.
Ja, das Online-Marketing-Projekt muss ein anrechenbares Volumen von mind. 3.000 Euro aufweisen.
Die max. anrechenbaren Kosten betragen 5.000 Euro.
Förderfähig sind Online-Marketing-Maßnahmen, dazu zählen:
- Erstellung und Neugestaltung von Website und Online-Shop (inkl. Integration E-Payment)
- Design und Programmierung einer App
- Produktion und Schaltung von Webvideos
- Suchmaschinenoptimierung (Hinweis: Laufende Aufwendungen sind für max. 12 Monate förderbar.)
- Social-Media-Kampagnen (Hinweis: Laufende Aufwendungen sind für max. 12 Monate förderbar.)
- Erstmalige Präsenz auf Online-Vermarktungsplattformen (einmal je Plattform)
Nicht förderfähig sind allgemeine Marketingmaßnahmen, wie z.B. das regelmäßige Aktionsflugblatt, Promotionkleidung, Versandgebühren und Werbegeschenke, Inserate und Druckprodukte sowie ausschließlich Beratungsprojekte.
Nein, die Leistung muss von externen Dienstleistern bezogen werden.
Nein, Unternehmen können die Förderung für Online-Marketing-Projekte nur einmal pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Die Antragsstellung für ein weiteres Projekt ist nur möglich, wenn für das laufende Online-Marketing-Projekt die Abrechnungsunterlagen vollständig bei der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG eingelangt sind.
Vor der Festlegung der Art und Höhe der Förderung ist auf Förderungsmöglichkeiten anderer Förderungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Finanzierungs- und Förderungsprogramme der Austria Wirtschaftsservice GmbH (https://www.aws.at) sowie der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (https://www.publicconsulting.at) hingewiesen.
Rechtsgeschäfte mit Unternehmen oder natürlichen oder juristischen Personen, zu denen die Förderungswerberin/der Förderungswerber in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht, können nicht gefördert werden (z.B. gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, familiäre oder persönliche Beziehungen oder Personenidentitäten).
Die Förderungswerberin/der Förderungswerber hat über derartige Naheverhältnisse umgehend und unaufgefordert schriftlich zu informieren und alle betroffenen Rechnungen und Zahlungen bekanntzugeben.
Aus der Zugehörigkeit einer Förderungswerberin/eines Förderungswerbers zu einer Zielgruppe dieser Förderungsaktion entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der beschriebenen Förderung.
Die Förderung erfolgt auf Basis der Förderungsprogramme B.5 oder B.20 der Richtlinie für die Steirische Wirtschaftsförderung. Als beihilferechtliche Grundlage wird die „De-minimis“-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2023/2831, ABl. der EU L 352/1 vom 15.12.2023 i.d.g.F.) oder Art. 17 AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. der EU L 187/1 vom 26.06.2014 i.d.g.F.) herangezogen. Eine konkrete beihilferechtliche Beurteilung wird im Zuge der Detailprüfung des Projektes vorgenommen.
Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung darf „ein einziges Unternehmen“ unabhängig von der Unternehmensgröße und dem Ort der Projektrealisierung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Förderungen bis derzeit max. 300.000 Euro pro Mitgliedsstaat erhalten. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass die Empfängerin/der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen andere Beihilfen erhält. Bei Überschreitung der Grenze von 300.000 Euro kommt es zu einer aliquoten Reduzierung der Förderung.
Die Förderungswerberin/Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche „De-minimis“-Beihilfen, die ihr/ihm und mit ihr/ihm verflochtenen Unternehmen während der letzten 3 Jahre genehmigt oder ausbezahlt wurden, sowie alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bei anderen Förderungsstellen beantragten Förderungen vollständig bekannt zu geben. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte bzw. Unternehmen in jenen Wirtschaftsbereichen, für die keine „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden dürfen.
Förderungsanträge können direkt durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber über das Förderungsportal der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG (portal.sfg.at) eingebracht werden.
Das Datum des Eingangs des Förderungsantrags bei der Förderungsstelle gilt als Anrechnungsstichtag. Erst ab diesem Tag können Projektkosten berücksichtigt werden. Daher müssen Förderungsanträge unbedingt vor Projektbeginn bei der Förderungsstelle eingereicht werden. Als Projektbeginn gelten Lieferungen, Leistungen, Rechnungslegung und Zahlungen sowie Anzahlungen.
- Bei Investitionsprojekten ist folgende Antragsart auszuwählen: Lebens!Nah – Investitionskostenzuschuss.
- Bei Online-Marketing-Projekten ist folgende Antragsart auszuwählen: Lebens!Nah – Online-Marketingkostenzuschuss.
Da die Förderungsaktion im Antrag nicht mehr umgestellt werden kann, muss der Antrag neu verfasst werden.
Erteilen Sie Zugriffsberechtigungen auf Ihren Förderungsantrag über die Schaltfläche „Berechtigungen“! So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der zehn Tage gültig ist. Nur über „Einlösen“ dieses Links innerhalb der zehn Tage mit ihrer eigenen ID Austria gelangen sie zum Antrag. Zugriffsberechtigte Personen können dann den Förderungsantrag zeitlich unbegrenzt bearbeiten. Bitte nutzen Sie diese Funktion umsichtig und denken Sie daran, vergebene Berechtigungen wieder zu entziehen, wenn Personen keinen Einblick mehr in die Projektdaten haben sollten.
Muss eine andere Person den Förderungsantrag lediglich elektronisch signieren, dann können Sie diese Person direkt im Signatur-Dialog nur zur Signatur des Antrags-PDFs berechtigen. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und ebenfalls zehn Tage gültig ist. Das Portal informiert Sie, sobald das Dokument signiert ist. Danach können Sie den Förderungsantrag abschicken.
Ihr Antrag wird geprüft. Der aktuelle Projektstatus ist im Förderungsportal unter „Status“ ersichtlich. Sobald Ihr Antrag fertig bearbeitet wurde und gegebenenfalls Rückfragen auftreten, erhalten Sie von uns per E-Mail eine Information, dass eine Nachricht am Förderungsportal für Sie eingelangt ist.
Im Normalfall schicken Sie uns fehlende Dateien oder Texte direkt am Portal im Bereich „Unterlagen und fehlende Informationen“ – bitte niemals per E-Mail!
Unter Umständen brauchen wir Informationen in strukturierter Form von Ihnen, während wir Ihren Antrag prüfen. Dann haben Sie die Möglichkeit, uns eine so genannte „Nachreichung“ zu schicken. Klicken Sie dazu auf den Button „Nachreichung erstellen“ – etwa in der Zeitleiste gleich nach dem Öffnen Ihres Projekts. Sie finden es danach in der Navigation auch unter dem Punkt „Nachreichungen“. Sie können hier Ihr Antragsformular erneut bearbeiten. Ganz wichtig: Sie ändern damit natürlich nicht Ihren ursprünglichen Antrag, sondern liefern uns in strukturierter Form Informationen nach. Gehen Sie dazu analog vor wie beim Antrag: Ändern Sie Ihre Daten, akzeptieren Sie die Zustimmungserklärung im Bereich „Zustimmungserklärung und Antrag abschließen“ und finalisieren Sie den Prozess per Button. Danach finden Sie den neuen Bereich „Nachreichung signieren und senden“ vor. Hier muss wieder signiert werden. Bevor Sie dann den Button „an SFG senden“ klicken, versichern Sie sich, dass Ihre Angaben korrekt und vollständig sind.
Es kann sein, dass Sie im Bereich „Unterlagen und fehlende Informationen“ eine Zeit lang nach wie vor eine Zeile für fehlende Informationen sehen, obwohl Sie sie uns schon in Form der Nachreichung geschickt haben. Sie können diese Zeile ignorieren.
Im Bereich „Antrag und Nachreichungen“ Ihres Projekts unter dem Navigationspunkt „Anträge und Projekte“ finden Sie den ursprünglichen Antrag sowie alle Nachreichungen samt Beilagen als PDF-Dokumente in übersichtlicher Form.
Die Laufzeit dieser Förderungsaktion erstreckt sich – vorbehaltlich einer vorzeitigen Revision – bis 30. Juni 2027.
Ihr Antrag wird geprüft und wir entscheiden so bald wie möglich nach unseren verbindlichen Richtlinien. Eine Rückmeldung erfolgt via Portalnachricht an Sie.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein. Grundsätzlich müssen mindestens 25 % des förderbaren Projektvolumens bei Projekten, die den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, in Form von Eigenmitteln, Eigenleistungen bzw. nicht geförderten Fremdmitteln aufgebracht werden.
Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens muss durch geeignete Unterlagen belegt werden können. An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung, der Beachtung einschlägiger Vorschriften sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Fähigkeiten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist diese/r eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von dessen Organen erfüllt werden.
Der Förderungsantrag muss VOR Beginn des Projektes eingereicht werden. Wir können nur jene Kosten fördern, die NACH dem Einlangen Ihres Antrags entstehen. Das heißt mit Abschicken Ihres Antrags über das Förderungsportal können Sie bereits eigenverantwortlich mit der Umsetzung des Projekts beginnen und die Investitionen tätigen.
Sollten Sie die Investition von einer Förderungszusage abhängig machen und unsicher sein, ob Ihr Unternehmen und/oder Ihr Projekt alle Kriterien erfüllen, warten Sie bis wir Ihren Antrag bearbeitet und so bald wie möglich nach unseren verbindlichen Richtlinien entschieden haben und Sie eine Portalnachricht von uns erhalten.
Sollte sich im Rahmen der Projektumsetzung hinsichtlich Inhalt, Kosten oder Dauer etwas verändern, bitte informieren Sie uns über das Förderungsportal mittels einer Portalnachricht – bitte niemals per E-Mail!
Mit der Förderungszusage übermitteln wir Ihnen über das Förderungsportal auch eine Abrechnungs-Checkliste, in der Sie alle notwendigen Informationen zur Abrechnung und Auszahlung der Förderung finden.
Wie Sie Ihr Projekt abrechnen, erfahren Sie am Förderungsportal im Bereich „Abrechnungen“. Wir haben hier Formulare für Sie vorgesehen, in denen Sie dann bitte Ihre angefallenen Kosten dokumentieren. Details dazu, wie Sie vorgehen, finden Sie in der Abrechnungs-Checkliste, die wir Ihnen schicken.
Bitte übermitteln Sie uns die Abrechnungsunterlagen direkt über das Förderungsportal und schicken Sie uns kein E-Mail.
Die Förderung wird erst nach Projektende ausbezahlt unter der Voraussetzung, dass alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt im Regelfall auf einmal nach Beendigung des Gesamtprojektes und Erbringung eines Nachweises über die Mittelverwendung sowie Erfüllung allfälliger Förderungsbedingungen. Dies bedeutet, dass jede projektbezogene Rechnung vollständig bezahlt worden sein muss. Gefördert werden die bezahlten Nettobeträge (nach Abzug allfälliger Skonti, Gutschriften, Rabatte und Reduktionen). Die Rechnungen müssen auf die Förderungswerberin/den Förderungswerber lauten und auch von dieser/diesem bezahlt worden sein. Gegenverrechnungen werden als Zahlungsnachweis nicht akzeptiert, ein vollständiger Zahlungsfluss ist jedenfalls nachzuweisen. Barzahlungen werden nur bis max. 5.000 Euro anerkannt – darüber hinausgehende Rechnungsbeträge müssen unbar (z.B. Überweisung) gezahlt werden. Rechnungen, deren Gesamtbetrag weniger als 100 Euro netto beträgt, sind nicht förderbar. Pauschalrechnungen sind nicht förderbar, da die Leistungsinhalte auf der Rechnung ersichtlich sein müssen.
Nein, wir fördern MitarbeiterInnen in Bildungskarenz nicht. Eine Förderung für MitarbeiterInnen in Bildungsteilzeit ist aber möglich.
Ja, wir fördern MitarbeiterInnen in Bildungsteilzeit.
Nein, eine Förderung in der Förderungsaktion „Weiter!Bilden“ ist nur für KMU – Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen – vorgesehen.
Nein, die SFG fördert mit der Förderungsaktion „Weiter!Bilden“ ausschließlich Steirische Unternehmen.
Ja, die SFG fördert in der Förderungsaktion „Weiter!Bilden“ auch Unternehmen aus der Sparte Tourismus, sofern sie eine aufrechte Gewerbeberechtigung in der Fachgruppe Hotellerie oder Gastronomie aufweisen.
Ja, wir fördern Vorbereitungskurse, wenn sie bei zertifizierten Schulungsanbietern absolviert werden. Klicken Sie hier, um zu einer Liste der anerkannten Zertifizierungen zu kommen.
Ja, wir fördern Vorbereitungskurse, wenn sie bei zertifizierten Schulungsanbietern absolviert werden. Klicken Sie hier, um zu einer Liste der anerkannten Zertifizierungen zu kommen.
Ja, wir fördern Vorbereitungskurse, wenn sie bei zertifizierten Schulungsanbietern absolviert werden. Klicken Sie hier, um zu einer Liste der anerkannten Zertifizierungen zu kommen.
Ja, wir fördern Fernstudien, wenn sie bei zertifizierten Schulungsanbietern absolviert werden. Klicken Sie hier, um zu einer Liste der anerkannten Zertifizierungen zu kommen.
Nein, wir fördern keine Berufsausbildungen. Wenden Sie sich bitte an die WKO Steiermark.
Ja, sofern der Schulungsanbieter eine von der SFG anerkannte Zertifizierung vorweisen kann. Klicken Sie hier, um zu einer Liste der anerkannten Zertifizierungen zu kommen.
Um die Qualität von geförderten Aus- und Weiterbildung sicherzustellen, fördern wir Schulungen ausschließlich bei zertifizierten Einrichtungen, Hochschulen und Universitäten. Klicken Sie hier, um zu einer Liste der anerkannten Zertifizierungen zu kommen.
Damit wir einen Kurs fördern, muss er mindestens 24 Lehreinheiten zu 45 Minuten beinhalten.
Sie müssen den Antrag vor Kursbeginn, vor Rechnungslegung und vor der Bezahlung der Aus- bzw. Weiterbildung stellen.
Ja, Sie können unterschiedliche Kurse von mehreren MitarbeiterInnen im selben Antrag erfassen.
Als Anrechnungsstichtag gilt der Tag, an dem Sie den Förderungsantrag am Portal signiert abschicken.
Wir zahlen die Förderung nach Abschluss der Weiterbildung aus.
Jetzt loslegen
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Durchstarten mit Ihren Projekten!
Das Team der SFG