Kann der Zuschuss auch von Unternehmen in Gründung beantragt werden?
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Nahversorgung sichert Lebensqualität. Ziel der Förderung ist es, durch die Unterstützung von bestehenden oder neu gegründeten Nahversorgungsbetrieben einen Beitrag zur Sicherung, Verbesserung und Attraktivierung der lokalen und regionalen Versorgung der Bevölkerung in der Steiermark zu leisten.
- Das Unternehmen ist den Bereichen Handel, Gewerbe und Handwerk sowie Dienstleistungen zuzuordnen.
- Das Unternehmen zeichnet sich durch Dienstleistungen und Güter für EndverbraucherInnen (= PrivatkundInnen, die die Ware nicht weiterverkaufen bzw. gewerblich verwenden) aus.
- Kriterium ist, dass mehr als die Hälfte des Umsatzes mit PrivatkundInnen erwirtschaftet wird. Dieser Umstand muss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsantrags gegeben sein.
- Das Unternehmen muss Güter und/oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs anbieten. Zusätzlich stellt ein Vertrieb ohne stationärem Geschäftslokal oder ausschließlich über das Internet keine Nahversorgung dar.
- Das Unternehmen muss als Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen eingestuft werden können. Ausnahme: Klassischer Nahversorgungsbetrieb (dazu zählen Bäckerei, Konditorei, Fleischerei
und Lebensmitteleinzelhandel mit Vollsortiment); für diesen gelten die Kriterien der Kleinunternehmen gemäß der oben genannten Empfehlung der EU-Kommission. - Zum Zeitpunkt der Abrechnung darf die Unternehmerin/der Unternehmer neben der selbstständigen Tätigkeit keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgehen, die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht.
Für eine Förderung im Rahmen dieser Förderungsaktion kommen Unternehmen in Frage, welche die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen bzw. vor Projektabschluss erwirken und deren zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark liegt.
Aus ethischen, wirtschaftspolitischen und budgetären Überlegungen und Zielsetzungen werden bestimmte Unternehmen grundsätzlich nicht mit Mitteln der SFG unterstützt. Nähere Details dazu finden Sie unter https://www.sfg.at/Zielgruppen.
Unternehmen außerhalb der SFG-Zielgruppe (Link: https://www.sfg.at/Zielgruppen), mittlere und große Unternehmen, UnternehmerInnen mit einer unselbstständigen Beschäftigung, die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht (neben der Selbstständigkeit) und Privatpersonen sind nicht förderbar.
Nein. Das Unternehmen muss als Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen eingestuft werden können. Ausnahme: Klassischer Nahversorgungsbetrieb (dazu zählen Bäckerei, Konditorei, Fleischerei und
Lebensmitteleinzelhandel mit Vollsortiment); für diesen gelten die Kriterien der Kleinunternehmen gemäß der oben genannten Empfehlung der EU-Kommission.
Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt. Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Als mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. Euro oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind die Unternehmenstypen „eigenständiges Unternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ sowie „Partnerunternehmen“ gemäß der Definition der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (Empfehlung (EG) Nr. 2003/361) zu berücksichtigen.
Nein. Das Unternehmen ist den Bereichen Handel, Gewerbe und Handwerk oder Dienstleistungen zuzuordnen und zeichnet sich durch Dienstleistungen und Güter für EndverbraucherInnen (= PrivatkundInnen, die die Ware nicht weiterverkaufen bzw. gewerblich verwenden) aus.
Kriterium ist, dass mehr als die Hälfte des Umsatzes mit PrivatkundInnen erwirtschaftet wird. Dieser Umstand muss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsantrags gegeben sein.
Das Unternehmen muss Güter und/oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs anbieten. Zusätzlich stellt ein Vertrieb ohne stationärem Geschäftslokal oder ausschließlich über das Internet keine Nahversorgung dar.
Eine Förderungsgewährung an Unternehmen, die die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen oder Gegenstand eines solchen sind, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschließungsgrund bleibt bis zur Erfüllung eines allfälligen Sanierungsplanes bestehen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Unternehmen mit gerichtlich angenommenem Sanierungsplan, wenn der Förderungsbetrag 5.000 Euro nicht überschreitet.
Unternehmen können für folgende Projekte eine Förderung beantragen:
- Investitionsprojekte, die im Zuge der unternehmerischen Entwicklung getätigt werden und die dem Wachstum und der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens dienen sowie ein Mindestprojektvolumen von 20.000 Euro aufweisen.
- Online-Marketing-Projekte, welche einerseits die Wahrnehmung und Bekanntheit des Unternehmens stärken und andererseits das geänderte KonsumentInnenverhalten unterstützen sowie ein Mindestprojektvolumen von 3.000 Euro aufweisen.
Die Förderungsquote beträgt 15 % der anrechenbaren Kosten. Zusätzlich kann ein 5%iger Innovationsbonus für Projekte vergeben werden, welche einen besonderen Innovationsgehalt erkennen lassen. Dies trifft zu, wenn das Unternehmen Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren einsetzt, die neu sind oder verglichen mit den MitanbieterInnen in der jeweiligen Region eine wesentliche Verbesserung aufweisen. Die max. mögliche Förderungssumme beträgt 15.000 Euro zzgl. Innovationsbonus.
Ja, das Investitionsprojekt muss ein anrechenbares Volumen von mind. 20.000 Euro aufweisen.
Die max. anrechenbaren Kosten betragen 100.000 Euro, wobei die baulichen Maßnahmen mit max. 30.000 Euro beschränkt sind.
Förderfähig sind aktivierbare oder als geringwertige Wirtschaftsgüter verbuchte Investitionen wie Maschinen und Anlagen, Büro- und Geschäftsausstattung sowie bauliche Maßnahmen primär im Zusammenhang mit der Verbesserung von Herstellung und Präsentation der Waren und Dienstleistungen.
Nicht förderfähig sind unter anderem nicht eindeutig projektbezogene sowie gebrauchte Güter, Eigenleistungen, Fahrzeuge und Anhänger – z.B. PKW, LKW, Bus, Traktor, etc. (ausgenommen mobile Verkaufsläden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.B. Stapler, Minibagger, etc.), reine Instandhaltungsmaßnahmen, laufende Aufwendungen, Liegenschaften, Grundstücke, Außenanlagen (ausgenommen Verkaufsflächen), Lagerflächen und Klimaanlagen (wenn Projektschwerpunkt), Hilfs- und Verbrauchsmaterialien, Personalkosten, Leasingfinanzierungen (ausgenommen Kaufleasing und Mietkauf) und öffentliche Abgaben (ausgenommen Aufschließungs- und Anschlusskosten wie z.B. Kanal-, Strom-, Wasser- und Telefonanschluss, sofern sie in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage eingehen).
Nein, gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nicht förderbar.
Ja, als geringwertige Wirtschaftsgüter verbuchte Investitionen sind förderbar.
Ja, wenn der mobile Verkaufsladen (Zugfahrzeug nur anrechenbar, wenn fix mit dem Aufbau verbunden und Erstzulassung) den Verkauf von Lebensmitteln unterstützt bzw. ermöglicht (z.B. eigene Kassa, Kühlanlage, Verkaufsvorrichtung, etc.). Dabei muss allerdings das Sortiment über die Produkte der Eigenerzeugung hinausreichen und auch Grundnahrungsmittel enthalten. Transportfahrzeuge für reine Lieferungen (z.B. Zustellservice von Bäckern oder Fleischern) sowie Imbisswägen fallen nicht unter mobile Verkaufsläden und können daher nicht gefördert werden.
Ja, wenn der mobile Verkaufsladen (Zugfahrzeug nur anrechenbar, wenn fix mit dem Aufbau verbunden und Erstzulassung) den Verkauf von Lebensmitteln unterstützt bzw. ermöglicht (z.B. eigene Kassa, Kühlanlage, Verkaufsvorrichtung, etc.). Dabei muss allerdings das Sortiment über die Produkte der Eigenerzeugung hinausreichen und auch Grundnahrungsmittel enthalten. Transportfahrzeuge für reine Lieferungen (z.B. Zustellservice von Bäckern oder Fleischern) sowie Imbisswägen fallen nicht unter mobile Verkaufsläden und können daher nicht gefördert werden.
Ja, bei leasingfinanzierten Investitionen (nur Kaufleasing förderfähig) oder Mietkauf zählt die Anzahlung zuzüglich der Tilgungsanteile der Leasingraten / Mietkaufraten im Durchführungszeitraum zu den förderfähigen Kosten.
Die Antragsstellung für ein weiteres Investitionsprojekt ist nur möglich, wenn für das laufende Investitionsprojekt die Abrechnungsunterlagen vollständig bei der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG eingelangt sind. Ausnahme: Das Unternehmen besitzt mehrere Standorte in der Steiermark.
Die Förderungsquote beträgt 30 % der anrechenbaren Kosten. Die max. mögliche Förderungssumme beträgt 2.500 Euro.
Ja, das Digitalisierungs-Projekt muss ein anrechenbares Volumen von mind. 3.000 Euro aufweisen.
Förderfähig sind aktivierbare oder als geringwertige Wirtschaftsgüter verbuchte Neuinvestitionen. Dazu zählen diese Maßnahmen:
- Digitalisierung von Produktionsprozessen (z. B. ERP-System bzw. Erweiterung um neue Module)
- Digitalisierung von Vertriebsprozessen (z. B. CRM-System inkl. Schnittstellenanbindung, digitale Buchungsplattform bzw. Kundenportal)
- Digitalisierung von innerbetrieblichen Prozessen (z. B. digitales Zeiterfassungssystem bzw. Erweiterung um neue Module, digitale Beschaffungssysteme, digitale Projektmanagementtools, digitale Dokumentenmanagementsysteme)
- Digitalisierung von Marketingprozessen (z. B. erstmalige Erstellung einer Website und/oder eines Online-Shops, Integration E-Payment (die Adaptierung einer/eines bestehenden Website/Online-Shops ist nur in Verbindung mit einer Prozessdigitalisierung möglich), Design und Programmierung einer App, erstmalige Produktion und Schaltung von Webvideos, erstmalige Social-Media-Kampagnen (maximal 12 Monate Laufzeit), erstmalige Präsenz auf Online-Vermarktungsplattformen (einmal je Plattform)
Nicht förderfähig sind IT-Grundausstattung (z. B. Notebook, PC, Tablet, Handy, Drucker, Standard-Software wie z. B. MS 365 inklusive MS Teams), laufende Kosten (z. B. System-Updates), allgemeine Marketingmaßnahmen, wie z.B. das regelmäßige Aktionsflugblatt, Promotionkleidung, Versandgebührenund Werbegeschenke, Inserate und Druckprodukte sowie ausschließlich Beratungsprojekte.
Nein, die Leistung muss von externen Dienstleistern bezogen werden.
Nein, Unternehmen können die Förderung für Digitalisierungs-Projekte nur einmal pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Die Antragsstellung für ein weiteres Projekt ist nur möglich, wenn für das laufende Digitalisierungs-Projekt die Abrechnungsunterlagen vollständig bei der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG eingelangt sind.
Vor der Festlegung der Art und Höhe der Förderung ist auf Förderungsmöglichkeiten anderer Förderungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Finanzierungs- und Förderungsprogramme der Austria Wirtschaftsservice GmbH (https://www.aws.at) sowie der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (https://www.publicconsulting.at) hingewiesen.
Rechtsgeschäfte mit Unternehmen oder natürlichen oder juristischen Personen, zu denen die Förderungswerberin/der Förderungswerber in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht, können nicht gefördert werden (z.B. gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, familiäre oder persönliche Beziehungen oder Personenidentitäten).
Die Förderungswerberin/der Förderungswerber hat über derartige Naheverhältnisse umgehend und unaufgefordert schriftlich zu informieren und alle betroffenen Rechnungen und Zahlungen bekanntzugeben.
Aus der Zugehörigkeit einer Förderungswerberin/eines Förderungswerbers zu einer Zielgruppe dieser Förderungsaktion entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der beschriebenen Förderung.
Die Förderung erfolgt auf Basis der Förderungsprogramme B.5 oder B.20 der Richtlinie für die Steirische Wirtschaftsförderung. Als beihilferechtliche Grundlage wird die „De-minimis“-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2023/2831, ABl. der EU L 352/1 vom 15.12.2023 i.d.g.F.) oder Art. 17 AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. der EU L 187/1 vom 26.06.2014 i.d.g.F.) herangezogen. Eine konkrete beihilferechtliche Beurteilung wird im Zuge der Detailprüfung des Projektes vorgenommen.
Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung darf „ein einziges Unternehmen“ unabhängig von der Unternehmensgröße und dem Ort der Projektrealisierung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Förderungen bis derzeit max. 300.000 Euro pro Mitgliedsstaat erhalten. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass die Empfängerin/der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen andere Beihilfen erhält. Bei Überschreitung der Grenze von 300.000 Euro kommt es zu einer aliquoten Reduzierung der Förderung.
Die Förderungswerberin/Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche „De-minimis“-Beihilfen, die ihr/ihm und mit ihr/ihm verflochtenen Unternehmen während der letzten 3 Jahre genehmigt oder ausbezahlt wurden, sowie alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bei anderen Förderungsstellen beantragten Förderungen vollständig bekannt zu geben. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte bzw. Unternehmen in jenen Wirtschaftsbereichen, für die keine „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden dürfen.
Förderungsanträge können direkt durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber über das Förderungsportal der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG (portal.sfg.at) eingebracht werden.
Das Datum des Eingangs des Förderungsantrags bei der Förderungsstelle gilt als Anrechnungsstichtag. Erst ab diesem Tag können Projektkosten berücksichtigt werden. Daher müssen Förderungsanträge unbedingt vor Projektbeginn bei der Förderungsstelle eingereicht werden. Als Projektbeginn gelten Lieferungen, Leistungen, Rechnungslegung und Zahlungen sowie Anzahlungen.
- Bei Investitionsprojekten ist folgende Antragsart auszuwählen: Lebens!Nah – Investitionskostenzuschuss.
- Bei Digitalisierungs-Projekten ist folgende Antragsart auszuwählen: Lebens!Nah – Digitalisierungskostenzuschuss.
Da die Förderungsaktion im Antrag nicht mehr umgestellt werden kann, muss der Antrag neu verfasst werden.
Erteilen Sie Zugriffsberechtigungen auf Ihren Förderungsantrag über die Schaltfläche „Berechtigungen“! So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der zehn Tage gültig ist. Nur über „Einlösen“ dieses Links innerhalb der zehn Tage mit ihrer eigenen ID Austria gelangen sie zum Antrag. Zugriffsberechtigte Personen können dann den Förderungsantrag zeitlich unbegrenzt bearbeiten. Bitte nutzen Sie diese Funktion umsichtig und denken Sie daran, vergebene Berechtigungen wieder zu entziehen, wenn Personen keinen Einblick mehr in die Projektdaten haben sollten.
Muss eine andere Person den Förderungsantrag lediglich elektronisch signieren, dann können Sie diese Person direkt im Signatur-Dialog nur zur Signatur des Antrags-PDFs berechtigen. So berechtigte Personen erhalten einen Link per E-Mail, der sie zum Dokument führt und ebenfalls zehn Tage gültig ist. Das Portal informiert Sie, sobald das Dokument signiert ist. Danach können Sie den Förderungsantrag abschicken.
Ihr Antrag wird geprüft. Der aktuelle Projektstatus ist im Förderungsportal unter „Status“ ersichtlich. Sobald Ihr Antrag fertig bearbeitet wurde und gegebenenfalls Rückfragen auftreten, erhalten Sie von uns per E-Mail eine Information, dass eine Nachricht am Förderungsportal für Sie eingelangt ist.
Im Normalfall schicken Sie uns fehlende Dateien oder Texte direkt am Portal im Bereich „Unterlagen und fehlende Informationen“ – bitte niemals per E-Mail!
Unter Umständen brauchen wir Informationen in strukturierter Form von Ihnen, während wir Ihren Antrag prüfen. Dann haben Sie die Möglichkeit, uns eine so genannte „Nachreichung“ zu schicken. Klicken Sie dazu auf den Button „Nachreichung erstellen“ – etwa in der Zeitleiste gleich nach dem Öffnen Ihres Projekts. Sie finden es danach in der Navigation auch unter dem Punkt „Nachreichungen“. Sie können hier Ihr Antragsformular erneut bearbeiten. Ganz wichtig: Sie ändern damit natürlich nicht Ihren ursprünglichen Antrag, sondern liefern uns in strukturierter Form Informationen nach. Gehen Sie dazu analog vor wie beim Antrag: Ändern Sie Ihre Daten, akzeptieren Sie die Zustimmungserklärung im Bereich „Zustimmungserklärung und Antrag abschließen“ und finalisieren Sie den Prozess per Button. Danach finden Sie den neuen Bereich „Nachreichung signieren und senden“ vor. Hier muss wieder signiert werden. Bevor Sie dann den Button „an SFG senden“ klicken, versichern Sie sich, dass Ihre Angaben korrekt und vollständig sind.
Es kann sein, dass Sie im Bereich „Unterlagen und fehlende Informationen“ eine Zeit lang nach wie vor eine Zeile für fehlende Informationen sehen, obwohl Sie sie uns schon in Form der Nachreichung geschickt haben. Sie können diese Zeile ignorieren.
Im Bereich „Antrag und Nachreichungen“ Ihres Projekts unter dem Navigationspunkt „Anträge und Projekte“ finden Sie den ursprünglichen Antrag sowie alle Nachreichungen samt Beilagen als PDF-Dokumente in übersichtlicher Form.
Die Laufzeit dieser Förderungsaktion erstreckt sich – vorbehaltlich einer vorzeitigen Revision – bis 30. Juni 2027.
Ihr Antrag wird geprüft und wir entscheiden so bald wie möglich nach unseren verbindlichen Richtlinien. Eine Rückmeldung erfolgt via Portalnachricht an Sie.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein. Grundsätzlich müssen mindestens 25 % des förderbaren Projektvolumens bei Projekten, die den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, in Form von Eigenmitteln, Eigenleistungen bzw. nicht geförderten Fremdmitteln aufgebracht werden.
Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens muss durch geeignete Unterlagen belegt werden können. An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung, der Beachtung einschlägiger Vorschriften sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Fähigkeiten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist diese/r eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von dessen Organen erfüllt werden.
Der Förderungsantrag muss VOR Beginn des Projektes eingereicht werden. Wir können nur jene Kosten fördern, die NACH dem Einlangen Ihres Antrags entstehen. Das heißt mit Abschicken Ihres Antrags über das Förderungsportal können Sie bereits eigenverantwortlich mit der Umsetzung des Projekts beginnen und die Investitionen tätigen.
Sollten Sie die Investition von einer Förderungszusage abhängig machen und unsicher sein, ob Ihr Unternehmen und/oder Ihr Projekt alle Kriterien erfüllen, warten Sie bis wir Ihren Antrag bearbeitet und so bald wie möglich nach unseren verbindlichen Richtlinien entschieden haben und Sie eine Portalnachricht von uns erhalten.
Sollte sich im Rahmen der Projektumsetzung hinsichtlich Inhalt, Kosten oder Dauer etwas verändern, bitte informieren Sie uns über das Förderungsportal mittels einer Portalnachricht – bitte niemals per E-Mail!
Mit der Förderungszusage übermitteln wir Ihnen über das Förderungsportal auch eine Abrechnungs-Checkliste, in der Sie alle notwendigen Informationen zur Abrechnung und Auszahlung der Förderung finden.
Wie Sie Ihr Projekt abrechnen, erfahren Sie am Förderungsportal im Bereich „Abrechnungen“. Wir haben hier Formulare für Sie vorgesehen, in denen Sie dann bitte Ihre angefallenen Kosten dokumentieren. Details dazu, wie Sie vorgehen, finden Sie in der Abrechnungs-Checkliste, die wir Ihnen schicken.
Bitte übermitteln Sie uns die Abrechnungsunterlagen direkt über das Förderungsportal und schicken Sie uns kein E-Mail.
Die Förderung wird erst nach Projektende ausbezahlt unter der Voraussetzung, dass alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Auszahlung der gewährten Förderung erfolgt im Regelfall auf einmal nach Beendigung des Gesamtprojektes und Erbringung eines Nachweises über die Mittelverwendung sowie Erfüllung allfälliger Förderungsbedingungen. Dies bedeutet, dass jede projektbezogene Rechnung vollständig bezahlt worden sein muss. Gefördert werden die bezahlten Nettobeträge (nach Abzug allfälliger Skonti, Gutschriften, Rabatte und Reduktionen). Die Rechnungen müssen auf die Förderungswerberin/den Förderungswerber lauten und auch von dieser/diesem bezahlt worden sein. Gegenverrechnungen werden als Zahlungsnachweis nicht akzeptiert, ein vollständiger Zahlungsfluss ist jedenfalls nachzuweisen. Barzahlungen werden nur bis max. 5.000 Euro anerkannt – darüber hinausgehende Rechnungsbeträge müssen unbar (z.B. Überweisung) gezahlt werden. Rechnungen, deren Gesamtbetrag weniger als 100 Euro netto beträgt, sind nicht förderbar. Pauschalrechnungen sind nicht förderbar, da die Leistungsinhalte auf der Rechnung ersichtlich sein müssen.