Kann der Zuschuss auch von Unternehmen in Gründung beantragt werden?
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2. Fragen zur Förderungsaktion Lebens!Nah – die Förderung für umfassende Nahversorgung und digitale Kommunikation
2.1 Zielgruppe
Nahversorgung sichert Lebensqualität. Ziel der Förderung ist es durch die Unterstützung von bestehenden oder neu gegründeten Nahversorgungsbetrieben einen Beitrag zur Sicherung, Verbesserung und Attraktivierung der lokalen und regionalen Versorgung der Bevölkerung in der Steiermark zu leisten.
- Das Unternehmen ist den Bereichen Handel, Gewerbe und Handwerk sowie Dienstleistungen zuzuordnen.
- Das Unternehmen zeichnet sich durch Dienstleistungen und Güter für EndverbraucherInnen (= PrivatkundInnen, die die Ware nicht weiterverkaufen bzw. gewerblich verwenden) aus.
- Kriterium ist, dass mehr als die Hälfte des Umsatzes mit PrivatkundInnen erwirtschaftet wird. Dieser Umstand muss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsantrags gegeben sein.
- Das Unternehmen muss Güter und/oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs anbieten. Zusätzlich stellt ein Vertrieb ohne stationärem Geschäftslokal oder ausschließlich über das Internet keine Nahversorgung dar.
- Das Unternehmen muss als Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen eingestuft werden können. Ausnahme: Klassischer Nahversorgungsbetrieb (dazu zählen Bäckerei, Konditorei, Fleischerei
und Lebensmitteleinzelhandel mit Vollsortiment); für diesen gelten die Kriterien der Kleinunternehmen gemäß der oben genannten Empfehlung der EU-Kommission. - Zum Zeitpunkt der Abrechnung darf die Unternehmerin/der Unternehmer neben der selbstständigen Tätigkeit keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgehen, die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht.
Für eine Förderung im Rahmen dieser Förderungsaktion kommen Unternehmen in Frage, welche die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen bzw. vor Projektabschluss erwirken und deren zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark liegt.
Aus ethischen, wirtschaftspolitischen und budgetären Überlegungen und Zielsetzungen werden bestimmte Unternehmen grundsätzlich nicht mit Mitteln der SFG unterstützt. Nähere Details dazu finden Sie unter https://www.sfg.at/Zielgruppen.
Unternehmen außerhalb der SFG-Zielgruppe (Link: https://www.sfg.at/Zielgruppen), mittlere und große Unternehmen, UnternehmerInnen mit einer unselbstständigen Beschäftigung, die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht (neben der Selbstständigkeit) und Privatpersonen sind nicht förderbar.
Nein. Das Unternehmen muss als Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen eingestuft werden können. Ausnahme: Klassischer Nahversorgungsbetrieb (dazu zählen Bäckerei, Konditorei, Fleischerei und
Lebensmitteleinzelhandel mit Vollsortiment); für diesen gelten die Kriterien der Kleinunternehmen gemäß der oben genannten Empfehlung der EU-Kommission.
Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt. Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Als mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. Euro oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind die Unternehmenstypen „eigenständiges Unternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ sowie „Partnerunternehmen“ gemäß der Definition der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (Empfehlung (EG) Nr. 2003/361) zu berücksichtigen.
Nein. Das Unternehmen ist den Bereichen Handel, Gewerbe und Handwerk oder Dienstleistungen zuzuordnen und zeichnet sich durch Dienstleistungen und Güter für EndverbraucherInnen (= PrivatkundInnen, die die Ware nicht weiterverkaufen bzw. gewerblich verwenden) aus.
Kriterium ist, dass mehr als die Hälfte des Umsatzes mit PrivatkundInnen erwirtschaftet wird. Dieser Umstand muss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsantrags gegeben sein.
Das Unternehmen muss Güter und/oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs anbieten. Zusätzlich stellt ein Vertrieb ohne stationärem Geschäftslokal oder ausschließlich über das Internet keine Nahversorgung dar.
Eine Förderungsgewährung an Unternehmen, die die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen oder Gegenstand eines solchen sind, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschließungsgrund bleibt bis zur Erfüllung eines allfälligen Sanierungsplanes bestehen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Unternehmen mit gerichtlich angenommenem Sanierungsplan, wenn der Förderungsbetrag 5.000 Euro nicht überschreitet.