Was wird bei Online-Marketing-Projekten nicht gefördert?
Nicht förderfähig sind allgemeine Marketingmaßnahmen, wie z.B. das regelmäßige Aktionsflugblatt, Promotionkleidung, Versandgebühren und Werbegeschenke, Inserate und Druckprodukte sowie ausschließlich Beratungsprojekte.
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2. Fragen zur Förderungsaktion Lebens!Nah – die Förderung für umfassende Nahversorgung und digitale Kommunikation
2.2 Förderungsfähige Projekte sowie Förderungsarten und -intensität
Unternehmen können für folgende Projekte eine Förderung beantragen:
- Investitionsprojekte, die im Zuge der unternehmerischen Entwicklung getätigt werden und die dem Wachstum und der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens dienen sowie ein Mindestprojektvolumen von 20.000 Euro aufweisen.
- Online-Marketing-Projekte, welche einerseits die Wahrnehmung und Bekanntheit des Unternehmens stärken und andererseits das geänderte KonsumentInnenverhalten unterstützen sowie ein Mindestprojektvolumen von 3.000 Euro aufweisen.
Die Förderungsquote beträgt 15 % der anrechenbaren Kosten. Zusätzlich kann ein 5%iger Innovationsbonus für Projekte vergeben werden, welche einen besonderen Innovationsgehalt erkennen lassen. Dies trifft zu, wenn das Unternehmen Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren einsetzt, die neu sind oder verglichen mit den MitanbieterInnen in der jeweiligen Region eine wesentliche Verbesserung aufweisen. Die max. mögliche Förderungssumme beträgt 15.000 Euro zzgl. Innovationsbonus.
Ja, das Investitionsprojekt muss ein anrechenbares Volumen von mind. 20.000 Euro aufweisen.
Die max. anrechenbaren Kosten betragen 100.000 Euro, wobei die baulichen Maßnahmen mit max. 30.000 Euro beschränkt sind.
Förderfähig sind aktivierbare oder als geringwertige Wirtschaftsgüter verbuchte Investitionen wie Maschinen und Anlagen, Büro- und Geschäftsausstattung sowie bauliche Maßnahmen primär im Zusammenhang mit der Verbesserung von Herstellung und Präsentation der Waren und Dienstleistungen.
Nicht förderfähig sind unter anderem nicht eindeutig projektbezogene sowie gebrauchte Güter, Eigenleistungen, Fahrzeuge und Anhänger – z.B. PKW, LKW, Bus, Traktor, etc. (ausgenommen mobile Verkaufsläden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.B. Stapler, Minibagger, etc.), reine Instandhaltungsmaßnahmen, laufende Aufwendungen, Liegenschaften, Grundstücke, Außenanlagen (ausgenommen Verkaufsflächen), Lagerflächen und Klimaanlagen (wenn Projektschwerpunkt), Hilfs- und Verbrauchsmaterialien, Personalkosten, Leasingfinanzierungen (ausgenommen Kaufleasing und Mietkauf) und öffentliche Abgaben (ausgenommen Aufschließungs- und Anschlusskosten wie z.B. Kanal-, Strom-, Wasser- und Telefonanschluss, sofern sie in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage eingehen).
Nein, gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nicht förderbar.
Ja, als geringwertige Wirtschaftsgüter verbuchte Investitionen sind förderbar.
Ja, wenn der mobile Verkaufsladen (Zugfahrzeug nur anrechenbar, wenn fix mit dem Aufbau verbunden und Erstzulassung) den Verkauf von Lebensmitteln unterstützt bzw. ermöglicht (z.B. eigene Kassa, Kühlanlage, Verkaufsvorrichtung, etc.). Dabei muss allerdings das Sortiment über die Produkte der Eigenerzeugung hinausreichen und auch Grundnahrungsmittel enthalten. Transportfahrzeuge für reine Lieferungen (z.B. Zustellservice von Bäckern oder Fleischern) sowie Imbisswägen fallen nicht unter mobile Verkaufsläden und können daher nicht gefördert werden.
Ja, wenn der mobile Verkaufsladen (Zugfahrzeug nur anrechenbar, wenn fix mit dem Aufbau verbunden und Erstzulassung) den Verkauf von Lebensmitteln unterstützt bzw. ermöglicht (z.B. eigene Kassa, Kühlanlage, Verkaufsvorrichtung, etc.). Dabei muss allerdings das Sortiment über die Produkte der Eigenerzeugung hinausreichen und auch Grundnahrungsmittel enthalten. Transportfahrzeuge für reine Lieferungen (z.B. Zustellservice von Bäckern oder Fleischern) sowie Imbisswägen fallen nicht unter mobile Verkaufsläden und können daher nicht gefördert werden.
Ja, bei leasingfinanzierten Investitionen (nur Kaufleasing förderfähig) oder Mietkauf zählt die Anzahlung zuzüglich der Tilgungsanteile der Leasingraten / Mietkaufraten im Durchführungszeitraum zu den förderfähigen Kosten.
Die Antragsstellung für ein weiteres Investitionsprojekt ist nur möglich, wenn für das laufende Investitionsprojekt die Abrechnungsunterlagen vollständig bei der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG eingelangt sind. Ausnahme: Das Unternehmen besitzt mehrere Standorte in der Steiermark.
Die Förderungsquote beträgt 30 % der anrechenbaren Kosten. Die max. mögliche Förderungssumme beträgt 1.500 Euro.
Ja, das Online-Marketing-Projekt muss ein anrechenbares Volumen von mind. 3.000 Euro aufweisen.
Die max. anrechenbaren Kosten betragen 5.000 Euro.
Förderfähig sind Online-Marketing-Maßnahmen, dazu zählen:
- Erstellung und Neugestaltung von Website und Online-Shop (inkl. Integration E-Payment)
- Design und Programmierung einer App
- Produktion und Schaltung von Webvideos
- Suchmaschinenoptimierung (Hinweis: Laufende Aufwendungen sind für max. 12 Monate förderbar.)
- Social-Media-Kampagnen (Hinweis: Laufende Aufwendungen sind für max. 12 Monate förderbar.)
- Erstmalige Präsenz auf Online-Vermarktungsplattformen (einmal je Plattform)
Nein, die Leistung muss von externen Dienstleistern bezogen werden.
Nein, Unternehmen können die Förderung für Online-Marketing-Projekte nur einmal pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Die Antragsstellung für ein weiteres Projekt ist nur möglich, wenn für das laufende Online-Marketing-Projekt die Abrechnungsunterlagen vollständig bei der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG eingelangt sind.
Vor der Festlegung der Art und Höhe der Förderung ist auf Förderungsmöglichkeiten anderer Förderungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Finanzierungs- und Förderungsprogramme der Austria Wirtschaftsservice GmbH (https://www.aws.at) sowie der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (https://www.publicconsulting.at) hingewiesen.
Rechtsgeschäfte mit Unternehmen oder natürlichen oder juristischen Personen, zu denen die Förderungswerberin/der Förderungswerber in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht, können nicht gefördert werden (z.B. gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, familiäre oder persönliche Beziehungen oder Personenidentitäten).
Die Förderungswerberin/der Förderungswerber hat über derartige Naheverhältnisse umgehend und unaufgefordert schriftlich zu informieren und alle betroffenen Rechnungen und Zahlungen bekanntzugeben.
Aus der Zugehörigkeit einer Förderungswerberin/eines Förderungswerbers zu einer Zielgruppe dieser Förderungsaktion entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der beschriebenen Förderung.
Die Förderung erfolgt auf Basis der Förderungsprogramme B.5 oder B.21 der Richtlinie für die Steirische Wirtschaftsförderung. Als beihilferechtliche Grundlage wird die De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, ABl. der EU L 352/1 vom 24.12.2013 i.d.g.F.) oder Art. 17 AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. der EU L 187/1 vom 26.06.2014 i.d.g.F.) herangezogen. Eine konkrete beihilferechtliche Beurteilung wird
im Zuge der Detailprüfung des Projektes vorgenommen.
Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung darf „ein einziges Unternehmen“ unabhängig von der Unternehmensgröße und dem Ort der Projektrealisierung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Förderungen bis derzeit max. 200.000 Euro pro Mitgliedsstaat erhalten. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass die Empfängerin/der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen andere Beihilfen erhält. Bei Überschreitung der Grenze von 200.000 Euro kommt es zu einer aliquoten Reduzierung der Förderung.
Die Förderungswerberin/Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche „De-minimis“-Beihilfen, die ihr/ihm und mit ihr/ihm verflochtenen Unternehmen während der letzten 3 Steuerjahre genehmigt oder ausbezahlt wurden, sowie alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bei anderen Förderungsstellen beantragten Förderungen vollständig bekannt zu geben. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte bzw. Unternehmen in jenen Wirtschaftsbereichen, für die keine „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden dürfen.